Zum Wohle aller Schulkinder in Bremen und Bremerhaven

Richtlinien über die Vergabe von Zuwendungen der
GEWOBA-Stiftung zur Förderung der Bildung im öffentlichen Schulwesen

§ 1    Förderungsfähige Maßnahmen 

(1)      Fördermittel der GEWOBA-Stiftung sollen grundsätzlich nur für die Ausstattungsmaßnahmen und Projekte bereitgestellt werden, die auf dem Gebiet des Landes Bremen erfolgen sollen, insbesondere für die Bereiche 

a)      Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) 

b)      Musik und darstellendes Spiel 

c)      Inklusion 

d)      Sport 

e)      Anschlüsse und Übergänge in Schulen, Schulsystemen sowie Studium und Beruf 

f)       Vortragen und Lesen 

Schullandheime bremischer Schulen, die nicht im Land Bremen liegen, können in die Förderung einbezogen werden.  

(2)     Die Förderung im Rahmen des Stiftungszwecks (§ 2 Absatz 1 der Stiftungssatzung) setzt voraus, dass die Maßnahme 

a)   gemeinnützigen Zwecken dient, 

b)   einer oder mehreren Schulen und/oder einem möglichst großen Schülerkreis zugutekommt, 

c)   nicht zu den Aufgaben gehört, die den Schulträgern im Rahmen ihrer öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen obliegen. Dem Stiftungszweck entsprechende Maßnahmen können auch gefördert werden, falls diese durch etatmäßige Beschränkungen der Schulen sonst nicht realisiert werden können, 

d)   für die Stiftung keine Folgekosten verursacht oder diese anderweitig gedeckt sind. 

§ 2    Antragsteller 

Antragsteller können alle Gremien und Organe der in § 1 Absatz 1 und 2 Bremisches Schulgesetz genannten Schulen sein. 

§ 3    Empfänger von Fördermitteln 

(1)     Empfänger von Fördermitteln der GEWOBA-Stiftung können alle in § 1 Absatz 1 und 2 Bremisches Schulgesetz genannten Schulen und/oder deren Eltern- oder Fördervereine sein.  

(2)     Die Fördermittel werden den Schulen (beziehungsweise deren Eltern- oder Fördervereinen) unmittelbar zweckgebunden zur Verfügung gestellt. 

§ 4  Antragsverfahren und Entscheidung über die Förderanträge 

(1)     Der Antrag auf Fördermittel ist an den Vorstand der GEWOBA-Stiftung schriftlich unter Verwendung des bei diesem erhältlichen Antragsvordrucks zu richten. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Schulleitung zur Förderwürdigkeit, Realisierbarkeit und eventuell auftretende besondere Folgekosten sowie im Falle des § 5 Absatz 4 auch der Finanzierbarkeit beizufügen. 

(2)     Der Vorstand prüft die Förderanträge auf ihre satzungsgemäße Förderfähigkeit und legt alle Förderanträge, die bis zum 30. September eines Kalenderjahres bei ihm eingegangen sind, mit seiner Empfehlung, dem Stiftungsrat vor (Förderliste). Der Vorstand kann diese Frist verlängern; die in § 2 genannten Antragsteller sind hierüber zu unterrichten. 

(3)     Der Stiftungsrat entscheidet über die Förderanträge unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Vorstands in der Regel insgesamt im ersten Vierteljahr des der Antragstellung folgenden Kalenderjahres. 

(4)     Vom Stiftungsrat nicht bedachte Förderanträge können einmal wiederholt werden. 

(5)     Mitglieder des Stiftungsrats, die einem Gremium oder der Leitung einer Schule angehören, die im konkreten Fall als Empfänger von Fördermitteln in Betracht kommt, dürfen an der Entscheidung des Stiftungsrats nicht teilnehmen. 

(6)     Der Vorstand teilt den Antragstellern die Entscheidung des Stiftungsrats mit. Auf die Mitteilung der Entscheidungsgründe des Stiftungsrats haben die Antragsteller keinen Anspruch. 

§ 5    Grundsätze für die Vergabe von Fördermitteln 

(1)     Fördermittel werden im Rahmen der der GEWOBA-Stiftung zur Verfügung stehenden Erträge und Zuwendungen (§ 4 der Satzung) und unter Berücksichtigung des in § 2 Absatz 1 der Satzung genannten Stiftungszwecks entsprechend den Entscheidungen des Stiftungsrats vom Vorstand bewilligt. 

(2)     Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Maßgabe der Liquidität der Stiftung. 

(3)     Zuwendungen können nur für im Rahmen des Stiftungszwecks förderungsfähigen Maßnahmen und Projekte gewährt werden. 

(4)     Fördermittel der GEWOBA-Stiftung können bei den Schulen vorhandene Finanzmittel oder von diesen zu beschaffende Drittmittel für die zu fördernden Maßnahmen ergänzen (Komplementärmittel). 

(5)     Maßgebend für Reihenfolge und Höhe der Förderungen ist die Bedeutung, die die Maßnahmen im Rahmen des in § 2 Absatz 1 der Satzung genannten Stiftungszwecks für das Schulleben und den Unterricht haben. 

§ 6    Bewilligung und Verwendung der Fördermittel 

(1)     Über die vom Stiftungsrat beschlossenen Fördermittel erteilt der Vorstand den Zuwendungsempfängern einen Bewilligungsbescheid und stellt diesen die Fördermittel zur Verfügung. 

(2)     Fördermittel werden nur befristet bereitgestellt und sind unverzüglich bestimmungsgemäß zu verwenden. Sofern der Stiftungsvorstand nichts anderes beschließt, sind ausgezahlte Fördermittel unverzüglich zurückzuzahlen, falls nicht binnen sechs Monaten nach dem Beschluss des Stiftungsrats die geförderte Maßnahme durchgeführt ist. Nicht ausgezahlte Fördermittel verfallen in diesem Fall und Bewilligungsbescheide verlieren ihre Wirksamkeit, ohne dass sie ausdrücklich zu widerrufen sind. 

(3)     Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Zu widerrufen sind Bewilligungen insbesondere wenn  

a)      die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 

b)      die Maßnahme aus rechtlichen, finanziellen oder sachlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann, 

c)      Fördermittel bestimmungswidrig oder nicht zeitgerecht verwendet werden, 

d)      Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden und 

e)      der Verwendungsnachweis gemäß § 7 Absatz 1 trotz zweimaliger Mahnung, in der auf die Möglichkeit und die Folgen des Widerrufs hingewiesen worden ist, nicht erbracht wird. 

Im Falle des Widerrufs oder wenn ein Bewilligungsbescheid seine Wirksamkeit verliert, besteht ein sofortiger Erstattungsanspruch der GEWOBA-Stiftung auf Rückzahlung ausgezahlter Fördermittel. Dieser ist vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen. 

(4)     Sind für die Fördermaßnahme behördliche oder privatrechtliche Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnisse oder Duldungen erforderlich, ist deren Erteilung nachzuweisen. 

(5)     Folgekosten können nur im Ausnahmefall von der GEWOBA-Stiftung übernommen oder erstattet werden. 

(6)     Fördermittel sind sparsam und kostengünstig zu verwenden. Ihre Verwendung für Ausgaben, die bei der Unterhaltung des Schulbetriebes selbst entstehen (Verwaltungsausgaben), ist unzulässig. 

§ 7    Abrechnung der Fördermittel 

(1)     Nach Durchführung der geförderten Maßnahme ist dem Vorstand die Verwendung der Zuwendung von den Zuwendungsempfängern nachzuweisen. 

(2)     Die Belege über die Verwendung der Fördermittel verbleiben bei den Zuwendungsempfängern. 

(3)     Ausgezahlte Fördermittel, die nicht verbraucht sind, sind an die GEWOBA-Stiftung unverzüglich zurückzuzahlen. 

§ 8    Kennzeichnung geförderter Maßnahmen 

An den von der GEWOBA-Stiftung geförderten Maßnahmen soll vom Zuwendungsempfänger das Signet der GEWOBA-Stiftung angebracht werden. Signetschilder sind beim Vorstand erhältlich.

Bremen, 31.01.2014

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